SATZUNG

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S a t z u n g des Vereins
„Förderverein Katholische Kindertagesstätte St. Stephan e.V.“

§ 1
Name, Rechtsform und Sitz des Verein
s

Der Verein trägt den Namen „Förderverein Katholische Kindertagesstätte St. Stephan e.V.“ Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

Der Verein hat seinen Sitz in Köln.

§ 2
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist mit dem Kalenderjahr identisch.

§ 3
Zwecke, Ziele

Zweck des Vereins ist die Förderung der katholischen Kindertagesstätte St. Stephan in Köln-Lindenthal und die Gewinnung von Sach- und Geldmitteln zur Förderung. Die Mittel werden zweckgebunden zur Unterstützung von Kinder-tagesstättenveranstaltungen, für Investitionen, für die Ausstattung der Kinder-tagesstätte sowie für sonstige Maßnahmen verwendet.

§ 4
Zweckerfüllung, -erreichung, -verwirklichung

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Geldmitteln, Beiträgen, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der Wer-bung für den Satzungszweck dienen.

§ 5
Steuerbegünstigte Zwecke

I. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige- mildtätige- kirchliche- Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Er ist ein Förderverein im Sinne von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 3 der Satzung ge-nannten Einrichtung verwendet.

II. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftli-che Zwecke.

III. Etwaige Gewinne und alle sonstigen Mittel des Vereins dürfen nur für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

IV. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied - während der Mitgliedschaft, bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks - keine Zuwendungen aus Mitteln des Ver-eins oder des Vereinsvermögens.

V. Es darf darüber hinaus auch keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, be-günstigt werden.

§ 6
Mitgliedschaft

I. Mitglied des Vereins können rechtsfähige natürliche oder juristische Personen, Unternehmen und Vereinigungen sonstiger Art des öffentlichen und bürgerli-chen Rechts werden, die dem Zweck des Vereins dienen wollen. Über Anträge auf Mitgliedschaft, die schriftlich an den Vorstand zu richten sind, entscheidet dieser mit einfacher Mehrheit.

II. Durch die Unterzeichnung der Beitrittserklärung anerkennt das Mitglied die Satzung des Vereins.

§ 7
Beendigung der Mitgliedschaft

I. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

II. Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich und ist mindes-tens einen Monat im Voraus gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären.

III. Über Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Bei mehr als dreimonatigem Zahlungsrückstand eines Mit-glieds kann der Vorstand das Ende der Mitgliedschaft feststellen. Bei beson-ders schweren Verstößen gegen die Zwecksetzung des Vereins und wenn ein Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt, kann der Vorstand einen sofortigen Ausschluss verfügen.

IV. Bei Ausscheiden eines Mitglieds hat dieses ehemalige Mitglied keine Ansprü-che auf Auszahlung des Vereinsvermögens oder eines Anteils am Vereins-vermögen.

§ 8
Mitgliedsbeiträge

I. Die für die Erfüllung der Vereinszwecke notwendigen Geldmittel erhält der Verein durch Spenden und Mitgliedsbeiträge.

II. Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversamm-lung festgesetzt.

III. Über Freistellung von der Beitragspflicht entscheidet der Vorstand.

§ 9
Verwendung der Vereinsmittel

Die Vereinsmittel sollen für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Soweit es die Finanzlage des Vereins zulässt, sollen die im Rahmen der Tä-tigkeit für den Verein entstandenen Aufwendungen der Mitglieder erstattet werden. Über die Erstattungswürdigkeit der Aufwendungen entscheidet der Vorstand.

§ 10
Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

(1) die Mitgliederversammlung
(2) der Vorstand

§ 11
Mitgliederversammlung (MV)

I. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Ihr gehören alle Mitglieder an. Sie legt die Richtlinien der Arbeit des Vereins fest.

Mindestens einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Im Übrigen kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Eine außer-ordentliche Mitgliederversammlung ist in jedem Fall einzuberufen:

- auf Antrag von mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder,
- auf Antrag des Vorstandes.

II. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Sie muss mindes-tens vier Wochen vorher in Verbindung mit der Tagesordnung durch den Vor-standsvorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch den stellvertretenden Vor-standsvorsitzenden, bekannt gemacht und einberufen werden. Die Bekannt-machung erfolgt durch Aushang in der katholischen Kindertagesstätte St.
Stephan sowie an der Pfarrkirche St. Stephan. Jede ordnungsgemäß einberu-fene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit getroffen, soweit die Satzung oder das Gesetz nichts anderes bestimmen. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied, das – am Tag der Mit-gliederversammlung – mindestens 2 Monate dem Verein angehört. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, dass von einem vertretungsberechtig-ten Vorstandsmitglied unterzeichnet werden muss.

III. Zum Aufgabenbereich der MV gehören insbesondere

- die Entgegennahme des Berichts über das abgelaufene Geschäftsjahr,
- die Abnahme der Jahresrechnung und die Entlastung,
- des Vorstandes und des Schatzmeisters/-in,
- die Wahl des Vorstandes,
- die Wahl eines Rechnungsprüfers/-in,
- die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
- Entscheidung über Anträge, sofern diese 14 Tage vor der Mitglieder-versammlung dem Vorstand vorliegen,
- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
- die Beschlussfassung über die Auflösung.

IV. Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert eine 4/5 Mehrheit der erschiene-nen Mitglieder; sonstige Satzungsänderungen bedürfen einer ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

§ 12
Der Vorstand

I. Der Vorstand besteht aus einem Vorstandsvorsitzenden, einem stellvertreten-den Vorstandsvorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied. Der Vor-stand bestimmt aus seinem Kreis einen Schatzmeister.

II. Die Vorstandsmitglieder werden mit einfacher Mehrheit durch die anwesenden Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl ist möglich.

Die Wahl erfolgt durch Akklamation. Erhebt ein Mitglied Einspruch gegen die-sen Wahlmodus, so hat die Wahl durch Stimmzettel zu erfolgen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält.

Wenn Stimmengleichheit vorliegt, entscheidet das Los. Eine Abberufung eines Vorstandsmitglieds ist während der Amtsdauer durch die MV bei grober Pflichtverletzung möglich. Um sicherzustellen, dass der Verein jederzeit einen vollständigen Vorstand hat, muss mit der Abberufung eines Vorstandsmit-glieds ein neues Vorstandsmitglied gewählt werden.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, so kann der Vorstand durch Beschluss ein Mitglied des Vereins in den Vorstand aufneh-men.

III. Der Vorstand tritt nach Bedarf zu Sitzungen zusammen.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und verwaltet sein Vermögen. Ihm obliegen alle Aufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitglieder-versammlung zugewiesen sind oder durch Beschluss des Vorstandes an ein-zelne Mitglieder übertragen werden (vgl. § 13).

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Alle Vorstandsmitglieder haben nur eine Stimme.

Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen. Hier-für wird vom Vorstand ein Schriftführer bestimmt.

§ 13
Beirat

I. Zur fachlichen Unterstützung des Vorstandes wird ein Beirat gebildet. Gekore-ne Mitglieder des Beirats sind die Leiterin und Mitarbeiter der Kindertagesstät-te sowie die Mitglieder des Elternrates. Die Mitgliederversammlung kann aus ihren Reihen bis zu drei weitere Personen, die nicht Mitglieder des Vereins sein müssen, für zwei Jahre in den Beirat wählen; eine Wiederwahl ist mög-lich. Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben. An den Beiratssit-zungen soll mindestens ein Vorstandsmitglied teilnehmen. Mitglieder des Bei-rats können nicht in den Vorstand gewählt werden.

II. Der Beirat kann den Vorstand in fachlichen Angelegenheiten beraten und ei-gene Vorschläge zur Verwirklichung des Satzungszweckes einreichen. Der Vorstand ist an diese Vorschläge nicht gebunden und in seinen Entscheidun-gen zur satzungsmäßigen Mittelverwendung völlig frei.

§ 14
Geschäftsführung, Vertretung und Verwaltung des Vereins

I. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vor-standes vertreten.

II. Auf die Geschäftsführung des Vorstands finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670 BGB entsprechende Anwendung.

§ 15
Auflösung des Vereins

I. Die Auflösung des Vereins kann mit einer 4/5 Mehrheit der Mitglieder be-schlossen werden
(siehe § 11, Ziff. V.).

II. Im Falle einer Auflösung sind zunächst sämtliche Verbindlichkeiten des Ver-eins zu tilgen.

III. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die katholische Kirchengemeinde St. Stephan in Köln-Lindenthal bzw. deren Rechtsnachfolger. Das Vermögen soll dann un-verändert zur Förderung und Unterstützung nicht schulpflichtiger Kinder ver-wandt werden.

§ 16
Errichtungsdatum

Die Satzung ist in der Versammlung der Gründungsmitglieder am
beschlossen worden.

§ 17
Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dieser Satzung sich ergebenden Rechte und Pflichten ist Köln.